Der Verein unterstützt Menschen, die unter härtesten Bedingungen in den Bergen des Himalaya und Karakorum leben, am äußersten Rand der Siedlungsgrenze und immer auch an der absoluten Existenzgrenze. Den Dorfbewohnern soll das Überleben in ihrer angestammten Heimat erleichtert werden, und zwar nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.
Die Vereinsvorsitzende Barbara Hirschbichler ist, wann immer möglich, selbst vor Ort und inspiziert den Fortschritt der Bauarbeiten, bzw. sucht in Absprache mit den Einheimischen neue Projekte aus und sie übergibt grundsätzlich die erforderlichen Gelder persönlich. Wenn sie nicht in Baltistan ist, kümmert sich ihr Mann Ghulam Rasool, der aus dem Dorf Kurphe im Braldotal stammt, um die Hilfsprojekte. Bei diesen handelt es sich um kleine und überschaubare Projekte, die prinzipiell in Zusammenarbeit mit den Dorfbewohnern durchgeführt werden. Barbara Hirschbichler, die im Hauptberuf Lehrerin an einem Gymnasium ist, arbeitet für den Verein ehrenamtlich und finanziert auch ihre Reisen in das Einsatzgebiet aus privaten Mitteln. Die Kosten für Werbung und Verwaltung sind äußerst gering, so dass die Spendengelder fast ohne Abzüge in die Projekte fließen.
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Der Verein hat derzeit 98 Mitglieder.
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt (Freistellungsbescheid vom 8.10.2014, Finanzamt Traunstein), weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Ihre Spenden sind also steuerlich abzugsfähig.
Der Verein führt den Namen „Himalaya-Karakorum-Hilfe“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt seit der Eintragung den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Schönau am Königssee.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch entsprechende Unterstützung von Bergvölkern im Himalaya und Karakorum, also Tibetern, Sherpas, Hunza, Baltis u.a.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Dortigen Kindern soll eine Ausbildung ermöglicht werden, entweder durch Übernahme der Schulgebühren einzelner Kinder oder aber durch Gründung von Schulen, bzw. durch finanzielle Unterstützung bereits bestehender Schulen. In abgelegenen Bergtälern und Dörfern soll geholfen werden, die medizinische Versorgung zu verbessern. Durch den Bau von Kanälen und Wasserleitungen sollen Probleme der Wasserversorgung beseitigt werden. Nach Naturkatastrophen wie Erdrutschen oder Überschwemmungen soll finanzielle Hilfe für den Wiederaufbau zerstörter Häuser gegeben werden. Außerdem soll in den betreffenden Gebieten dabei geholfen werden, die jeweilige Kultur zu bewahren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung "Kinderhilfe Afghanistan", Im Anger 25, 93098 Mintraching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden des Vereins vertreten, wobei der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die nicht durch das Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht vertretenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(gültige Fassung vom 18.12.2008)
Himalaya-Karakorum Hilfe e.V.
Grünsteinstraße 20
83471 Schönau am Königssee
Tel.: +49 08652 - 69307
Mail: kontakt (at) himkara.de
www.n90media.de
Der Verein unterstützt Menschen, die unter härtesten Bedingungen in den Bergen des Himalaya und Karakorum leben, am äußersten Rand der Siedlungsgrenze und immer auch an der absoluten Existenzgrenze. Den Dorfbewohnern soll das Überleben in ihrer angestammten Heimat erleichtert werden, und zwar nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.
Die Vereinsvorsitzende Barbara Hirschbichler ist, wann immer möglich, selbst vor Ort und inspiziert den Fortschritt der Bauarbeiten, bzw. sucht in Absprache mit den Einheimischen neue Projekte aus und sie übergibt grundsätzlich die erforderlichen Gelder persönlich. Wenn sie nicht in Baltistan ist, kümmert sich ihr Mann Ghulam Rasool, der aus dem Dorf Kurphe im Braldotal stammt, um die Hilfsprojekte. Bei diesen handelt es sich um kleine und überschaubare Projekte, die prinzipiell in Zusammenarbeit mit den Dorfbewohnern durchgeführt werden. Barbara Hirschbichler, die im Hauptberuf Lehrerin an einem Gymnasium ist, arbeitet für den Verein ehrenamtlich und finanziert auch ihre Reisen in das Einsatzgebiet aus privaten Mitteln. Die Kosten für Werbung und Verwaltung sind äußerst gering, so dass die Spendengelder fast ohne Abzüge in die Projekte fließen.
Mit einem Mitgliedsbeitrag von 25,- Euro im Jahr können Sie den Verein regelmäßig unterstützen. Mitgliedsbeiträge, mit denen man relativ fest rechnen kann, sind als Grundlage der Vereinsarbeit wichtig. Wenn Sie Mitglied werden wollen, laden Sie sich bitte die Beitrittserklärung (PDF-Format) herunter. Sollte Ihr Browser die Datei nicht automatisch öffnen, finden Sie hier den (kostenlosen) Acrobat-Reader. Das Formular können Sie ausdrucken und es an die darauf angegebene Adresse schicken.
Der Verein hat derzeit 98 Mitglieder.
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt (Freistellungsbescheid vom 8.10.2014, Finanzamt Traunstein), weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Ihre Spenden sind also steuerlich abzugsfähig.